BGH - Beschluß vom 06.10.1993
XII ZB 122/93
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 437
FamRZ 1994, 437
FuR 1994, 55
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
AG Leipzig,

Organisationspflichten des Rechtsanwalts; Notierung der Berufungsbegründungsfrist nach Herausgabe der Rechtsmittelschrift; Kausalität eines Organisationsverschuldens

BGH, Beschluß vom 06.10.1993 - Aktenzeichen XII ZB 122/93

DRsp Nr. 1994/3562

Organisationspflichten des Rechtsanwalts; Notierung der Berufungsbegründungsfrist nach Herausgabe der Rechtsmittelschrift; Kausalität eines Organisationsverschuldens

Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren, wenn nach dem Vortrag des Berufungsführers nicht auszuschließen ist ,daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten beruht. Dieses Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten muß sich der Berufungsführer zurechnen lassen. Zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung ist es erforderlich, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft, und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch Nachfrage bei Gericht oder durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichtes, da nur dies eine sichere Grundlage für die Fristenberechnung bildet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Berufungseinlegung per Post, Telefax oder durch persönliche Übergabe erfolgt ist.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233 ;

Gründe: