OVG Hamburg - Beschluss vom 28.04.1999
4 Bs 92/99
Normen:
AuslG § 17 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1671 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 436
FamRZ 2000, 880
NJW 2000, 828
NVwZ 2000, 105
ZAR 1999, 270

OVG Hamburg - Beschluss vom 28.04.1999 (4 Bs 92/99) - DRsp Nr. 2000/6804

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.04.1999 - Aktenzeichen 4 Bs 92/99

DRsp Nr. 2000/6804

Die Neuregelung der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 hat die rechtlichen Voraussetzungen nicht geändert, unter denen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der elterlichen Sorge zu erteilen ist. Diese Neuregelung führt insbesondere nicht ohne weiteres zu einer Erweiterung des Begriffs der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG. Eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG zwischen einem ausländischen Elternteil und einem minderjährigen ledigen deutschen Kind erfordert nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht unbedingt eine häusliche Lebensgemeinschaft. Fehlt es an einer häusliche Lebensgemeinschaft, bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können, wie etwa intensive Kontakte, gemeinsam verbrachte Ferien, die Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes. Bloße Besuchskontakte reichen dagegen nicht aus, um eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem ausländischen Elternteil und einem minderjährigen ledigen deutschen Kind zu bejahen.

Normenkette:

AuslG § 17 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1671 ;
Fundstellen
DVBl 2000, 436
FamRZ 2000, 880
NJW 2000, 828