OVG Hamburg - Urteil vom 24.08.1999
3 Bf 400/98
Normen:
AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Nr. 2, § 46 Nr. 6, § 97 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 883
NVwZ-RR 2000, 541

OVG Hamburg - Urteil vom 24.08.1999 (3 Bf 400/98) - DRsp Nr. 2000/6803

OVG Hamburg, Urteil vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 3 Bf 400/98

DRsp Nr. 2000/6803

Wird der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst am Tag nach dem Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt, ändert dies nichts daran, dass der Antragsteller - hier seit fünf Jahren - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch dann unbefristet verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt eines erwerbstätigen Ausländers nicht gesichert ist. Auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist § 97 AuslG anwendbar, da diese Vorschrift nicht nur Übergangsfälle regelt. Macht ein Ausländer im Scheidungsverfahren beim Familiengericht falsche Angaben über den Zeitpunkt der Trennung, kann diese Tatsache nicht als Ausweisungsgrund herangezogen werden.