AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Nr. 2, § 46 Nr. 6, § 97 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 883
NVwZ-RR 2000, 541
OVG Hamburg - Urteil vom 24.08.1999 (3 Bf 400/98) - DRsp Nr. 2000/6803
OVG Hamburg, Urteil vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 3 Bf 400/98
DRsp Nr. 2000/6803
Wird der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst am Tag nach dem Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt, ändert dies nichts daran, dass der Antragsteller - hier seit fünf Jahren - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch dann unbefristet verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt eines erwerbstätigen Ausländers nicht gesichert ist.Auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 1AuslG ist § 97AuslG anwendbar, da diese Vorschrift nicht nur Übergangsfälle regelt.Macht ein Ausländer im Scheidungsverfahren beim Familiengericht falsche Angaben über den Zeitpunkt der Trennung, kann diese Tatsache nicht als Ausweisungsgrund herangezogen werden.
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