OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 20.09.1996
2 M 11/96
Normen:
AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 1997, 194
DÖV 1997, 169
NVwZ-RR 1997, 256
RAnB Nr. 256/96
ZAR 1997, 96

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 20.09.1996 (2 M 11/96) - DRsp Nr. 1997/2503

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 20.09.1996 - Aktenzeichen 2 M 11/96

DRsp Nr. 1997/2503

»Einem Ausländer, der als Ehegatte eines Deutschen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, kann nicht entgegengehalten werden, er sei ohne erforderliches Visum eingereist. Aus § 23 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG ergibt sich für Fälle des Familiennachzugs eine Beschränkung der Versagungsgründe auf das Vorliegen von Ausweisungsgründen.«

Normenkette:

AuslG § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;

Sachverhalt:

I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Ausländerbehörde.

Nach seiner Einreise im September 1992 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Am 18.7.1994 heiratete der Antragsteller in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige. Ein im Januar 1995 von dieser in der 27. Schwangerschaftswoche geborenes Kind starb einige Tage nach der Geburt.