OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2006 19 B 742/06
Normen:
SchulG NRW § 53 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 213
NVwZ-RR 2006, 615
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 610/06
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2006 (19 B 742/06) - DRsp Nr. 2008/2731
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 19 B 742/06
DRsp Nr. 2008/2731
»Die Entlassung eines Schülers von der Schule setzt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Regelfall die vorherige Androhung der Entlassung voraus, auch wenn dies im Schulgesetz NRW - anders als in der (alten) Allgemeinen Schulordnung - nicht ausdrücklich bestimmt ist.«
Normenkette:
SchulG NRW § 53 ;
Gründe:
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