OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2007
18 B 303/07
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ; AufenthG § 30 ; AufenthV § 39 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 852
FamRZ 2007, 1553
Vorinstanzen:
VG Münster - 5 L 968/06, vom - Vorinstanzaktenzeichen

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2007 (18 B 303/07) - DRsp Nr. 2008/7078

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 18 B 303/07

DRsp Nr. 2008/7078

»1. Dem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs beansprucht, obliegt im Falle berechtigter Zweifel an der Gültigkeit der im Ausland (hier: Dänemark) erfolgten Eheschließung die Glaubhaftmachung ihrer Rechtswirksamkeit. 2. Fehlt es an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil der Ausländer trotz der Absicht eines Daueraufenthalts mit einem nur zu Besuchszwecken erteilten Schengen-Visum eingereist ist, so darf die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG als erheblichen öffentlichen Belang anführen, dass aus generalpräventiven Gründen die Nachholung des Visumsverfahrens als angemessenes Mittel zu fordern sei.«

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ; AufenthG § 30 ; AufenthV § 39 Nr. 5 ;

Gründe:

Das Bestehen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.