Das VG hat - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint, indem es die beiden den Kläger als Inhaber ausweisenden Sparkonten als dessen Vermögen i. S. d. §
Der Senat geht nicht davon aus, dass die vorgenannten Guthaben vom Kläger zugunsten seiner Mutter lediglich treuhänderisch verwaltet worden sind, was das VG unterstellt hat, weil es nach seinem Lösungsansatz nicht darauf ankam, ob tatsächlich ein - verdecktes - Treuhandverhältnis bestanden hat.
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