OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2007
10 WF 244/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1629 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 15/07

Parteiwechsel mit Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes - Summarische Prüfung der Einkommensverhältnisse im PKH-Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 10 WF 244/07

DRsp Nr. 2007/22267

Parteiwechsel mit Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes - Summarische Prüfung der Einkommensverhältnisse im PKH-Verfahren

1. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Unterhalt begehrenden Kindes während des laufenden Verfahrens endet die Prozessstandschaft des sorgeberechtigten Elternteiles, womit ein automatischer Parteiwechsel eintritt. Das Gericht hat in diesem Fall jedoch zu klären, ob der Volljährige das Verfahren überhaupt im eigenen Namen fortsetzen will. 2. Im PKH-Verfahren wegen Unterhalt sind die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners grundsätzlich nur summarisch zu prüfen. Ohne hinreichende Anhaltspunkte ist von einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit und der Anrechnung fiktiver Einkünfte nicht auszugehen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1629 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich der Beklagte gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung wendet, führt insoweit zum Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.

I.