Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich der Beklagte gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung wendet, führt insoweit zum Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.
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