Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesellschafter der zum finanzgerichtlichen Verfahren beigeladenen X-OHG. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1992 (Streitjahr) erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Gewinnbeteiligungen in Höhe von insgesamt 68 750,01 DM für Darlehen über jeweils 100 000 DM, die der Kläger von seinen drei volljährigen Kindern --der Angestellten P sowie den Studenten G und A-- zum Erwerb weiterer Gesellschaftsanteile an der X-OHG erhalten hatte, nicht als Sonderbetriebsausgaben an.
Die Kreditgewährung beruhte auf gleichlautenden Verträgen (vom 20. Januar 1992), die u.a. folgende Regelungen enthielten:
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