BFH - Urteil vom 25.01.2000
VIII R 50/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1339
BB 2000, 1923
BFHE 191, 267
BStBl II 2000, 393
DB 2000, 1306
DStR 2000, 1049
DStZ 2000, 603
NJW 2000, 2693
ZEV 2000, 328
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

BFH, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen VIII R 50/97

DRsp Nr. 2000/5643

Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

»Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen (hier: partiarische Darlehen) können zwar auch dann ertragsteuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn das Vertragsverhältnis zwischen wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen geschlossen und auf eine Besicherung verzichtet wird. Dies steht jedoch nicht nur unter dem Vorbehalt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten; darüber hinaus muss der Darlehensvertrag auch zweifelsfrei gegenüber einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sein.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesellschafter der zum finanzgerichtlichen Verfahren beigeladenen X-OHG. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1992 (Streitjahr) erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Gewinnbeteiligungen in Höhe von insgesamt 68 750,01 DM für Darlehen über jeweils 100 000 DM, die der Kläger von seinen drei volljährigen Kindern --der Angestellten P sowie den Studenten G und A-- zum Erwerb weiterer Gesellschaftsanteile an der X-OHG erhalten hatte, nicht als Sonderbetriebsausgaben an.

Die Kreditgewährung beruhte auf gleichlautenden Verträgen (vom 20. Januar 1992), die u.a. folgende Regelungen enthielten:

"Abschn. 2