BFH - Beschluss vom 09.02.2005
X B 147/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1052
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 10627/00

Pensionszusage im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

BFH, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen X B 147/04

DRsp Nr. 2005/5311

Pensionszusage im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Versorgungszusage an den Ehegatten des Betriebsinhabers nur anzuerkennen ist, wenn und soweit sie eindeutig vereinbart und ernstlich gewollt sowie dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Dabei wird ein zivilrechtlich wirksam begründeter Anspruch des Ehegatten-ArbN ebenso vorausgesetzt wie die voraussichtliche Inanspruchnahme des ArbG-Ehegatten aus der Pensionsverpflichtung. Die Pensionszusage ist daher nur steuerrechtlich anzuerkennen, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden ArbN im Betrieb erteilt worden wäre.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.