BGH - Beschluss vom 29.06.2016
XII ZB 603/15
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 34 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 278 Abs. 1 S. 1-2; FamFG § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 226
FamRB 2016, 358
FamRZ 2016, 1663
FuR 2016, 590
MDR 2016, 1089
NJW 2016, 3098
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 c XVII 168/15
LG Frankenthal, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 309/15

Persönliche Anhörung eines Betroffenen in einem Betreuungsverfahren; Einrichtung einer Betreuung für einen Betroffenen hinsichtlich Erforderlichkeit bei Betreuungsbedürftigkeit

BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen XII ZB 603/15

DRsp Nr. 2016/12941

Persönliche Anhörung eines Betroffenen in einem Betreuungsverfahren; Einrichtung einer Betreuung für einen Betroffenen hinsichtlich Erforderlichkeit bei Betreuungsbedürftigkeit

FamFG §§ 278, 280 a) Die persönliche Anhörung in einem Betreuungsverfahren dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652).b) Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine Betreuung nicht haben und mit einem möglichen Betreuer nicht zusammen arbeiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfallen zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. November 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 26;