OLG Naumburg - Beschluss vom 22.11.2007 4 WF 128/07
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2008, 404
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 212 F 110/04
Persönliche Zustellung des PKH-Widerufsbeschlusses
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 4 WF 128/07
DRsp Nr. 2008/3730
Persönliche Zustellung des PKH-Widerufsbeschlusses
»1. Der die Prozesskostenhilfe widerrufende Beschluss ist der Partei persönlich, nicht dem früheren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, denn § 172ZPO gilt nur im anhängigen Verfahren.2. Wird der aufhebende Beschluss dem früheren Prozessbevollmächtigten informationshalber übersandt, ist dies für eine Fristberechnung nicht relevant.3. Die Rechtsmittelfrist beträgt nach § 127 Abs. 2ZPO einen Monat.«
Normenkette:
ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1 ;
Entscheidungsgründe:
I.
Die nicht fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.