OLG Naumburg - Beschluss vom 22.11.2007
4 WF 128/07
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2008, 404
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 212 F 110/04

Persönliche Zustellung des PKH-Widerufsbeschlusses

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 4 WF 128/07

DRsp Nr. 2008/3730

Persönliche Zustellung des PKH-Widerufsbeschlusses

»1. Der die Prozesskostenhilfe widerrufende Beschluss ist der Partei persönlich, nicht dem früheren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, denn § 172 ZPO gilt nur im anhängigen Verfahren. 2. Wird der aufhebende Beschluss dem früheren Prozessbevollmächtigten informationshalber übersandt, ist dies für eine Fristberechnung nicht relevant. 3. Die Rechtsmittelfrist beträgt nach § 127 Abs. 2 ZPO einen Monat.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die nicht fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig.