BGH - Beschluss vom 27.04.2016
XII ZB 611/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1; ZPO § 411a;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 175
FamRZ 2016, 1149
FuR 2016, 475
MDR 2016, 1022
NJW-RR 2016, 833
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 63/15
LG Heidelberg, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 107/15

Persönlicher Eindruck des Sachverständigen vom Betroffenen als Grundlage für ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung

BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 611/15

DRsp Nr. 2016/9389

Persönlicher Eindruck des Sachverständigen vom Betroffenen als Grundlage für ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung

a) Lehnt der Betroffene die Befragung und körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen ab, kann der persönliche Eindruck des Sachverständigen vom Betroffenen im Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Angaben behandelnder Personen eine ausreichende Grundlage für ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung darstellen.b) Das in einem anderen Verfahren eingeholte Gutachten kann nur dann verwertet werden, wenn es gemäß § 411 a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11 - FamRZ 2012, 293).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 11. November 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1; ZPO § 411a;

Gründe

I.