OLG Stuttgart - Beschluß vom 04.03.1997
8 W 458/96
Normen:
BGB § 1360a ; ZPO § 850b ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)160a
FamRZ 1997, 1494
Rpfleger 1997, 447

Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs

OLG Stuttgart, Beschluß vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 8 W 458/96

DRsp Nr. 1998/3107

Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs

1. Der Taschengeldanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 850b ZPO pfändbar.2. Maßgebend für die Pfändbarkeit ist nicht das tatsächlich gezahlte Taschengeld sondern ein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten abstrakt zu berechnender Anspruch auf Taschengeld als ,,überschießender Teil" des Unterhaltsanspruchs.3. Auch wenn einer hohen titulierten Forderung ein relativ geringer Taschengeldanspruch gegenübersteht, entspricht die Pfändung der Billigkeit, wenn dem Schuldner ein unentziehbarer Mindestbetrag seines Taschengeldes verbleibt und wenn die Verrechnung des gepfändeten Geldes auf die titulierte Hauptforderung angeordnet wird.

Normenkette:

BGB § 1360a ; ZPO § 850b ;

Hinweise: