Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner unabhängig von seiner nicht lückenlos dargelegten Bedürftigkeit nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
1. Es ist schon zweifelhaft, ob Prozeßkostenhilfe für eine Revision oder Rechtsbeschwerde gewährt werden muß, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (bejahend BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 -
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