BGH - Beschluß vom 30.01.2004
IXa ZB 299/03
Normen:
ZPO § 850f Abs. 1 lit. b §§ 850d 850i ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 853
FamRZ 2004, 873
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

Pfändungsschutz für Aufwendungen des umgangsberechtigten Elternteils für Fahrtkosten

BGH, Beschluß vom 30.01.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 299/03

DRsp Nr. 2004/3380

Pfändungsschutz für Aufwendungen des umgangsberechtigten Elternteils für Fahrtkosten

Die Anhebung der Pfändungsfreigrenze wegen der Umgangskosten des Schuldners mit seinem nichtehelichen Kind kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn hierdurch die Befriedigung des Unterhalts seiner beiden ehelichen Kinder zurückstehen müßte.

Normenkette:

ZPO § 850f Abs. 1 lit. b §§ 850d 850i ;

Gründe:

Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner unabhängig von seiner nicht lückenlos dargelegten Bedürftigkeit nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

1. Es ist schon zweifelhaft, ob Prozeßkostenhilfe für eine Revision oder Rechtsbeschwerde gewährt werden muß, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (bejahend BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM 2003, 2251; krit. Bungeroth, ZIP 2003, 2280). Jedenfalls hindert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht den Senat an einer abweichenden und hier zutreffenden Beurteilung der Schwierigkeit und Grundsätzlichkeit nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131).