SchlHOLG - Urteil vom 31.08.1995
13 UF 208/94
Normen:
BGB § 1578 Abs 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 86
FamRZ 1996, 217
MDR 1995, 1145
OLGReport-Schleswig 1995, 10
SchlHA 1995, 292
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 29.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 186/93

Pflegeversicherungskosten als notwendiger Lebensbedarf

SchlHOLG, Urteil vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 13 UF 208/94

DRsp Nr. 1996/3427

Pflegeversicherungskosten als notwendiger Lebensbedarf

1. Der unterhaltspflichtige Ehegatte hat dem Unterhaltsberechtigten auch den Aufwand für die Pflegeversicherung gem. § 1578 Abs. 2 BGB als Teil des notwendigen Lebensbedarfes zur Verfügung zu stellen.2. Nebeneinkünfte des Unterhaltsverpflichteten sind bei der Ermittlung des eheangemessenen Bedarfes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da ihm grundsätzlich nur eine normale, bei abhängiger Arbeit also tarifmäßige oder dienstzeitmäßige Erwerbstätigkeit obliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete diese Nebentätigkeit während bestehender Ehe schon mehrere Jahre lang ausgeübt hat, da auch in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, daß die durch einen derart beständigen Nebenerwerb erzielten, regelmäßig für den Familienunterhalt eingesetzten Einkünfte die für das Maß des Unterhalts entscheidenden Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.3. Soweit es sich bei den Nebentätigkeiten um überobligationsmäßige und damit unzumutbare Tätigkeiten handelt, haben die daraus erzielten Einkünfte bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse vollständig außer Betracht zu bleiben.