OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.05.2015
5 UF 53/15
Normen:
BGB § 1664;
Fundstellen:
FamRB 2015, 342
FamRZ 2016, 147
JAmt 2015, 340
MDR 2015, 897
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 1027
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 247 F 2438/14

Pflicht der Eltern zur Rückzahlung für Unterhaltszwecke verwendeter Sparguthaben minderjähriger Kinder

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 5 UF 53/15

DRsp Nr. 2015/15723

Pflicht der Eltern zur Rückzahlung für Unterhaltszwecke verwendeter Sparguthaben minderjähriger Kinder

1. Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden. 2. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.367,97 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1664;

Gründe:

Der Antragsteller ist das minderjährige, 7-jährige Kind Z der Antragsgegnerin. Z wird gesetzlich durch seinen Vater vertreten, nachdem diesem mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 17.08.2012 die elterliche Sorge für Z allein übertragen wurde. Zuvor übte die Kindesmutter das Sorgerecht für Z ihrerseits alleine aus, nachdem die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet waren und eine Sorgeerklärung von ihnen nicht abgegeben worden war.