OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2007
9 UF 214/06
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 1632 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1350
NJW 2008, 240
NJW-RR 2007, 1589
OLGReport-Brandenburg 2007, 820
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 308/06

Pflicht des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Herausgabe des gemeinsamen Kindes - widerrechtliches Vorenthalten; Wohl des Kindes?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 9 UF 214/06

DRsp Nr. 2007/6996

Pflicht des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Herausgabe des gemeinsamen Kindes - widerrechtliches Vorenthalten; Wohl des Kindes?

1. Herausgabepflichtig ist nur derjenige andere Elternteil oder ein Dritter, der dem Berechtigten das Kind widerrechtlich vorenthält, also wer es ohne rechtfertigenden Grund in seiner unmittelbaren oder mittelbaren Gewalt hat und die Wiedererlangung durch den Berechtigten verhindert. 2. Bei einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 1 BGB sind neue, auch nach einer zuvor getroffenen Regelung zu Tage getretene, das Kindeswohl nachhaltig berührende Umstände, die eine Abänderung erforderlich machen, zu berücksichtigen. Es muss deshalb selbst ein vom anderen Elternteil verbrachtes Kind ohne Rücksicht auf dessen Wohl nicht ohne weiteres wieder herausgegeben werden. 3. An einem widerrechtlichen Vorenthalten fehlt es, wenn das Herausgabeverlangen selbst einen Rechtsmissbrauch darstellt, was dann anzunehmen ist, wenn Anlass zu der Befürchtung besteht, dass das Kind durch die Trennung und den Umgebungswechsel einen gesundheitlichen oder seelischen Schaden erleiden würde.