OLG Hamm - Beschluss vom 03.02.2015
14 WF 246/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2015, 677
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 264/14

Pflicht des PKH-Antragstellers zum Einsatz vorhandenen Vermögens zur Bestreitung der Verfahrenskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 14 WF 246/14

DRsp Nr. 2015/16028

Pflicht des PKH-Antragstellers zum Einsatz vorhandenen Vermögens zur Bestreitung der Verfahrenskosten

1. Ist der Antragsteller Miteigentümer eines Dreifamilienhauses, so hat er diesen Vermögenswert zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen. Das gilt insbesondere dann, wenn ohnehin beabsichtigt ist, das Haus zu verkaufen. 2. Die Qualifizierung von Grundvermögen als Schonvermögen entfällt, wenn das Haus im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung veräußert wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

Die nach §§113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil der Antragsteller in Gestalt des Miteigentums an einem Dreifamilienhaus über Vermögen verfügt, das er nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Bezahlung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.

Dieses Vermögen könnte zum einen weiter belastet werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden von dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.