Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die nach §§113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil der Antragsteller in Gestalt des Miteigentums an einem Dreifamilienhaus über Vermögen verfügt, das er nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Bezahlung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.
Dieses Vermögen könnte zum einen weiter belastet werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden von dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|