OLG Oldenburg - Beschluss vom 01.06.2010
13 UF 36/10
Normen:
BGB § 1569;
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 52/10

Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Erstattung von Steuervorauszahlungen beim begrenzten Realsplitting; Zulässigkeit der Beschwerde nach dem FamFG nach Erledigung einer Unterhaltssache

OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 13 UF 36/10

DRsp Nr. 2010/9721

Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Erstattung von Steuervorauszahlungen beim begrenzten Realsplitting; Zulässigkeit der Beschwerde nach dem FamFG nach Erledigung einer Unterhaltssache

1. Steuervorauszahlungen als zu erstattender Nachteil beim begrenzten Realsplitting. 2. Statthaftigkeit der Beschwerde nach dem FamFG bei Erledigung der Hauptsache in Unterhaltssachen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 18. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 2.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1569;

Gründe: