OLG Hamm - Beschluss vom 15.06.2015
14 WF 87/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
FuR 2015, 677
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 264/14

Pflicht eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren zum Einsatz eines Miteigentumsanteils an einem nicht von ihm bewohnten Haus für die Verfahrenskosten

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen 14 WF 87/15

DRsp Nr. 2015/13326

Pflicht eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren zum Einsatz eines Miteigentumsanteils an einem nicht von ihm bewohnten Haus für die Verfahrenskosten

Ein Beteiligter im familiengerichtlichen Verfahren ist verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil an einem Haus, das er nicht selbst bewohnt und dass deshalb nicht zum Schonvermögen rechnet, für die Verfahrenskosten einzusetzen. Das gilt umso mehr, wenn die Veräußerung ohnehin beabsichtigt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Detmold vom 31.03.2015 wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 573 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil die Antragsgegnerin in Gestalt des Miteigentums an einem Dreifamilienhaus über Vermögen verfügt, das sie nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Bezahlung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.