Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Detmold vom 31.03.2015 wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.
Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG,
Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil die Antragsgegnerin in Gestalt des Miteigentums an einem Dreifamilienhaus über Vermögen verfügt, das sie nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Bezahlung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.
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