OLG Hamm - Beschluss vom 19.11.2015
3 WF 211/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 671 Abs. 3; BGB § 670;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 564/15

Pflicht eines Ehegatten zur Freistellung des anderen von während der Ehezeit eingegangenen Verbindlichkeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 3 WF 211/15

DRsp Nr. 2016/13282

Pflicht eines Ehegatten zur Freistellung des anderen von während der Ehezeit eingegangenen Verbindlichkeiten

1. Während der Ehezeit gemeinsam eingegangene Darlehensverbindlichkeiten begründen ein besonderes familienrechtliches Schuldverhältnis zwischen den Ehegatten, das im Falle des Scheiterns der Ehe unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln ist. 2. Nach dem Scheitern der Ehe ist eine Kündigung eines der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Auftrages aus wichtigem Grund nach § 671 Abs. 2 BGB zulässig und als Folge dieser Kündigung kann der beauftragte Ehegatte im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Belastung mit Drittschulden stehen würde, sei es durch die Erbringung der Leistung an den Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme ober auch die Sicherstellung des Gläubigers auf andere Weise.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 09.10.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 05.10.2015 (10 F 564/15) aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 671 Abs. 3; BGB § 670;

Gründe