Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 09.10.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Steinfurt vom 05.10.2015 (10 F 564/15) aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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