OLG Naumburg - Beschluss vom 10.10.2011
8 WF 215/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 122/08

Pflicht zum Einsatz einer Lebensversicherung zur Bestreitung der Verfahrenskosten

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.10.2011 - Aktenzeichen 8 WF 215/11

DRsp Nr. 2012/22605

Pflicht zum Einsatz einer Lebensversicherung zur Bestreitung der Verfahrenskosten

Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind Lebensversicherungen als einsetzbares Vermögen zu berücksichtigen, wenn deren Verwertung weder unwirtschaftlich wäre noch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Dabei ist für die Frage der Unwirtschaftlichkeit nicht auf das Verhältnis von Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen abzustellen, sondern auf die Möglichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen, was in der Regel nicht unwirtschaftlich ist.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.08.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 02.08.2011, Az. 6 F 122/08 PKH 1, wird zurückgewiesen.

Die Gebühr der Beschwerde trägt die Antragstellerin, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Sangerhausen vom 16.04.2008 für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Mit Schreiben vom 16.12.2010 wurde sie aufgefordert, gemäß § 120 Abs. 4 ZPO mitzuteilen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.