Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.08.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 02.08.2011, Az.
Die Gebühr der Beschwerde trägt die Antragstellerin, Kosten werden nicht erstattet.
I. Der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Sangerhausen vom 16.04.2008 für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit Schreiben vom 16.12.2010 wurde sie aufgefordert, gemäß § 120 Abs. 4 ZPO mitzuteilen, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
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