OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.05.2010
9 WF 129/10
Normen:
ZPO § 15 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 182/09

Pflicht zum Einsatz eines Bausparguthabens und einer Lebensversicherung zur Bestreitung der Prozesskosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 9 WF 129/10

DRsp Nr. 2011/11713

Pflicht zum Einsatz eines Bausparguthabens und einer Lebensversicherung zur Bestreitung der Prozesskosten

Zum Einsatz eines Bausparguthabens und einer Lebensversicherung und zur entsprechenden Darlegungslast gemäß § 115 Abs. 3 ZPO.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 15 Abs. 3;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Bedürftigkeit des Antragsgegners für den gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint.