OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.05.2010
9 WF 45/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Völklingen - 8 F 284/08 UE/PKH 2 - 15.3.2010,

Pflicht zum Einsatz von Mitteln einer Unterhaltsabfindung für die Finanzierung der Prozesskosten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.05.2010 - Aktenzeichen 9 WF 45/10

DRsp Nr. 2010/12240

Pflicht zum Einsatz von Mitteln einer Unterhaltsabfindung für die Finanzierung der Prozesskosten

Die Unterhaltsabfindung kann, da es sich um eine grundsätzliche zweckgebundene Zuwendung handelt, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 15. März 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung an das Familiengericht Völklingen zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 115;

Gründe:

I. In dem Verfahren 8 F 284/08 UE des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen nahm der Kläger die Beklagte auf Abänderung eines in dem Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen - 8 F 72/98 - am 7. Oktober 1998 abgeschlossenen verfahrensbeendenden Vergleichs, der an die Beklagte zu leistenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.115 DM (= 570 EUR) zum Gegenstand hatte, in Anspruch.