Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 26. Februar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 201 F 8191/13 - wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht angebracht (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). Das Familiengericht hat dem Antragsgegner die von diesem für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag auf Trennungsunterhalt nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, zu Recht versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung:
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