KG - Beschluss vom 21.03.2014
17 WF 65/14
Normen:
BGB § 1579;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 8191/13

Pflicht zur Auskunfterteilung im Rahmen eines Stufenantrags bei angeblicher Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

KG, Beschluss vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 17 WF 65/14

DRsp Nr. 2014/9166

Pflicht zur Auskunfterteilung im Rahmen eines Stufenantrags bei angeblicher Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Bei einem Stufenantrag hat der Unterhaltspflichtige regelmäßig auch dann Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, wenn er beabsichtigt, in der Leistungsstufe den Einwand der Unterhaltsverwirkung (§ 1579 BGB) zu erheben.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 26. Februar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 201 F 8191/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1579;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht angebracht (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). Das Familiengericht hat dem Antragsgegner die von diesem für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag auf Trennungsunterhalt nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, zu Recht versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung: