OLG Stuttgart - Urteil vom 22.03.2005
18 UF 300/04
Normen:
BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2070
MDR 2006, 158
OLGReport-Stuttgart 2005, 541

Pflicht zur Offenbarung eines Mehrverkehrs - Zum Anspruch auf Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 18 UF 300/04

DRsp Nr. 2005/9830

Pflicht zur Offenbarung eines Mehrverkehrs - Zum Anspruch auf Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung

»1. Ist auf Grund der Gesamtumstände die Vaterschaft des Bräutigams in Bezug auf ein von der Braut erwartetes Kind sehr zweifelhaft, so besteht eine Obliegenheit der Schwangeren zur Offenbarung eines Mehrverkehrs nur auf konkrete Nachfrage. 2. Stellt sich in einem solchen Fall nach der Heirat heraus, dass das von der Ehefrau geboren Kind nicht vom Ehemann abstammt, so erwächst diesem kein Anspruch auf Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB).«

Normenkette:

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 0-.0-.2001 die Ehe miteinander geschlossen. Beide Parteien stammen aus P., haben jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit. Während der Ehe hat die Antragsgegnerin am 0-.09.2001 das Kind D. geboren.