OLG Hamm - Beschluß vom 31.01.1996
8 UF 339/95
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 958
NJWE-FER 1996, 33
OLGReport-Hamm 1996, 55

Pflichten des arbeitslosen Unterhaltsschuldners; Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zur Arbeit

OLG Hamm, Beschluß vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 8 UF 339/95

DRsp Nr. 1997/596

Pflichten des arbeitslosen Unterhaltsschuldners; Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zur Arbeit

1. Zu den Anforderungen an den arbeitslosen Unterhaltsschuldner, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden.2. Auch wenn der Unterhaltsschuldner Aussiedler (aus Rußland) ist und noch Sprachschwierigkeiten hat, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß er auch bei hinreichenden Bemühungen keine Anstellung hätte finden können.3. Fahrtkosten zur Arbeit mit dem eigenen PKW sind nicht abzugsfähig, wenn der Schuldner seine Arbeitsstelle billiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 958
NJWE-FER 1996, 33
OLGReport-Hamm 1996, 55