OLG Hamm - Beschluß vom 22.01.1996
8 UF 329/95
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 957

Pflichten des arbeitslosen Unterhaltsschuldners; Anrechung fiktiver Einkünfte

OLG Hamm, Beschluß vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 8 UF 329/95

DRsp Nr. 1997/599

Pflichten des arbeitslosen Unterhaltsschuldners; Anrechung fiktiver Einkünfte

1. Zu den Anforderungen an den arbeitslosen Unterhaltsschuldner, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden.2. Bei der Anrechnung fiktiver Einkünfte sind die tatsächlichen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen (hier 2.200 DM netto bei möglichen Tätigkeiten als ungelernte Arbeitskraft oder als Kraftfahrer).

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 957