OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.06.2010
12 U 235/09
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BGB § 1833 Abs. 1 S. 1; BGB § 1901;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 142/09

Pflichten des Betreuers einer vermögenden Person

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 235/09

DRsp Nr. 2011/4231

Pflichten des Betreuers einer vermögenden Person

Der Betreuer einer vermögenden Person begeht keinen Pflichtenverstoß, wenn er dem Wunsch der Betreuten entsprechend die Instandsetzung eines beinahe 18 Jahre alten Kraftfahrzeuges mit einem den wirtschaftlichen Wert weit übersteigenden Aufwand beauftragt, wenn dies dem Wunsch der betreuten Person entspricht. Denn § 1901 BGB enthält gerade kein Wirtschaftlichkeitsgebot, wonach einem Wunsch des Betreuten stets dann nicht nachzukommen wäre, wenn eine im Wege der Kostenvergleichsrechnung als wirtschaftlich zu betrachtende Alternative besteht.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2009 - 2 O 142/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; BGB § 1833 Abs. 1 S. 1; BGB § 1901;

Gründe:

I. Die durch ihren Betreuer vertretene Klägerin macht gegenüber dem Beklagten als ihrem vormaligen Betreuer Schadensersatz wegen einer in ihrem Auftrag durchgeführten Instandsetzung eines Fahrzeuges trotz wirtschaftlichen Totalschadens geltend.