OLG Karlsruhe - Beschluß vom 07.01.1998
11 Wx 100/97
Normen:
HKÜ Art. 27, SorgÜAG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)443i
FamRZ 1999, 951

Pflichten des Generalbundesanwalts nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 11 Wx 100/97

DRsp Nr. 1999/10343

Pflichten des Generalbundesanwalts nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

»Der Generalbundesanwalt beim BGH ist nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen nicht verpflichtet, einen Antrag auf seine Mitwirkung bei der Rückführung eines Kindes anzunehmen, wenn dieses von einem Elternteil widerrechtlich von einem zu einem anderen innerhalb der Bundesrepublik gelegenen Ort verbracht wurde.«

Normenkette:

HKÜ Art. 27, SorgÜAG § 4 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu auch den oben zitierten Aufsatz von Gutdeutsch/Rieck, FamRZ 1998, 1488.

Fundstellen
DRsp I(167)443i
FamRZ 1999, 951