BGH - Urteil vom 11.07.2003
V ZR 414/02
Normen:
ZPO § 270 Abs. 3 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1153
FamRZ 2003, 1462
MDR 2003, 1368
NJ 2004, 80
ZfIR 2004, 210
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Pflichten des Klägers bei Zustellung der Klageschrift im Ausland

BGH, Urteil vom 11.07.2003 - Aktenzeichen V ZR 414/02

DRsp Nr. 2003/10610

Pflichten des Klägers bei Zustellung der Klageschrift im Ausland

»Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine besondere Art der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare der Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.«

Normenkette:

ZPO § 270 Abs. 3 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 wies das Grundbuch noch den am 12. Januar 1981 verstorbenen O. S. als Eigentümer des ihm aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücks aus. Der Bodenreformvermerk war eingetragen. O. S. war von den Beklagten, seinen beiden Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt worden. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig.

Mit Notarvertrag vom 29. November 1993 verkauften sie das Grundstück für 202.120 DM an die Amtsgemeinde G.-R.-N. und ließen es der Käuferin auf. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß bezahlt. Die Käuferin wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.