OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2010
4 U 265/09
Normen:
BGB § 278; BGB § 1365 S. 1; BNotO § 19 Abs. 1; GBO § 71; GBO § 76;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 144/09

Pflichten des Notars im Rahmen des Vollzugs eines Grundstücksgeschäfts bei Ablehnung der Eintragung einer Rechtsänderung durch das Grundbuchamt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 4 U 265/09

DRsp Nr. 2010/9672

Pflichten des Notars im Rahmen des Vollzugs eines Grundstücksgeschäfts bei Ablehnung der Eintragung einer Rechtsänderung durch das Grundbuchamt

1. Ein Notar, dem bei einem Grundstücksgeschäft mit Umschreibung des Eigentums ein selbstständiger Vollzugsauftrag erteilt wird, muss nach Erhalt einer Verfügung des Grundbuchamtes, durch das unter Verweis auf § 1365 Absatz 1 BGB die Eintragung einer Rechtsänderung abgelehnt wird, notfalls nach §§ 71, 76 GBO vorgehen. 2. Eine schuldhafte Verzögerung der Eintragung durch den Notar kann dem Verkäufer nach § 278 BGB zugerechnet werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg, 4. Zivilkammer, 4 O 144/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung, einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 278; BGB § 1365 S. 1; BNotO § 19 Abs. 1; GBO § 71; GBO § 76;

Gründe: