OLG Koblenz - Beschluss vom 01.03.2007
10 U 487/06
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3; ZPO § 139 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 68/05

Pflichten des Rechtsanwalts bei fehlender Aktivlegitimation der von ihm vertretenen Partei im Verfahren betreffend die Zahlung von Kindesunterhalt

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 10 U 487/06

DRsp Nr. 2009/26921

Pflichten des Rechtsanwalts bei fehlender Aktivlegitimation der von ihm vertretenen Partei im Verfahren betreffend die Zahlung von Kindesunterhalt

Es kann nicht als Folge eines unterlassenen Hinweises auf Zweifel an der Aktivlegitimation gerügt werden, dass die klagende Partei insoweit die materielle Rechtslage noch nachträglich zu ihren Gunsten hätte ändern (Abtretung) oder einen Parteiwechsel hätte vornehmen können.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3; ZPO § 139 Abs. 4;

Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 16. April 2007.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung: