Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9/10, der Beklagte 1/10 zu tragen.
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 1. März 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts einen Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere. Die Berufung habe auch keine Aussicht auf Erfolg.
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