OLG Koblenz - Beschluss vom 26.04.2007
10 U 487/06
Normen:
ZPO § 139 Abs. 4; BGB § 280; BGB § 1629 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 68/05

Pflichten des Rechtsanwalts bei fehlender Aktivlegitimation der von ihm vertretenen Partei im Verfahren betreffend die Zahlung von Kindesunterhalt

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 10 U 487/06

DRsp Nr. 2009/26968

Pflichten des Rechtsanwalts bei fehlender Aktivlegitimation der von ihm vertretenen Partei im Verfahren betreffend die Zahlung von Kindesunterhalt

Es kann nicht als Folge eines unterlassenen Hinweises auf Zweifel an der Aktivlegitimation gerügt werden, dass die klagende Partei insoweit die materielle Rechtslage noch nachträglich zu ihren Gunsten hätte ändern (Abtretung) oder einen Parteiwechsel hätte vornehmen können.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9/10, der Beklagte 1/10 zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 4; BGB § 280; BGB § 1629 Abs. 3;

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 1. März 2007 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts einen Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere. Die Berufung habe auch keine Aussicht auf Erfolg.