OLG Hamburg - Urteil vom 10.04.1992
12 UF 58/91
Normen:
BGB § 1570 § 1577 Abs. 1 § 1577 Abs. 2 S. 1 § 1577 Abs. 2 S. 2 § 1578 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1308
NJW-RR 1993, 647

Pflichten des Unterhaltsschuldners bei hohen Werbungskosten

OLG Hamburg, Urteil vom 10.04.1992 - Aktenzeichen 12 UF 58/91

DRsp Nr. 1996/3271

Pflichten des Unterhaltsschuldners bei hohen Werbungskosten

1. Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, sich wegen hoher Werbungskosten einen Steuerfreibetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.2. Die Einkünfte aus einer unzumutbaren Tätigkeit können nicht als ein die ehelichen Lebensverhältnisse beider Ehegatten dauerhaft prägender Umstand angesehen werden. Da in Zeiten von Arbeitslosigkeit und von Krankheit eine Kinderbetreuung grundsätzlich möglich ist, kann Arbeitslsoengeld und Krankengeld nicht als Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit angesehen werden und ist daher grundsätzlich voll anrechenbar.3. Der nach der Differenzmehtode berechnete Unterhalt stellt regelmäßig die Obergernze der dem Schuldner aufzuerlegenden Belastung dar.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1577 Abs. 1 § 1577 Abs. 2 S. 1 § 1577 Abs. 2 S. 2 § 1578 § 1581 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: