I.
Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich dagegen wendet, Auskunft über den Wert des Hausgrundstücks der Erblasserin in Boisheim erteilen zu müssen, ist nicht gerechtfertigt.
Nach § 2314 Abs. 1 BGB ist die Beklagte als Alleinerbin der Mutter der Parteien verpflichtet, dem Kläger als Pflichtteilsberechtigtem Auskunft über ergänzungspflichtige Schenkungen seitens der Erblasserin im Sinne des § 2325 BGB zu erteilen. Die Auskunftspflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf den Wert des Hausgrundstücks in B, das die Erblasserin ihr durch notariellen Vertrag vom 04. Juli 1980 übertragen hat.
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