OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.07.1996
2 WF 67/96
Normen:
ZPO §§ 114 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 375

PKH - Prozeßkostenhilfe - Zeitpunkt - Erfolgsaussicht - Rechtsverteidigung - Verteidigung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 2 WF 67/96

DRsp Nr. 1996/30581

PKH - Prozeßkostenhilfe - Zeitpunkt - Erfolgsaussicht - Rechtsverteidigung - Verteidigung

»Nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats (FamRZ 1994, 1123) ist für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuchs wegen Prozeßkostenhilfe maßgeblich. Entsprechendes gilt für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Verteidigung des Beklagten gegen die Klage. Hier ist der maßgebliche Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Rechtsverteidigung des Beklagten der des Eingangs der Klageerwiderung und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung durch das Gericht. Denn der Kläger hat seine Klage schlüssig zu begründen. Ist die Klage unschlüssig, ist das Verteidigungsvorbringen hiergegen zu diesem Zeitpunkt erfolgversprechend.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 118 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, der 1975 geborene eheliche Sohn der Beklagten, nimmt diese mit der am 18.09.1995 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Sinsheim eingegangenen Stufenklage zunächst auf Auskunft über deren Einkommensverhältnisse und dann gegebenenfalls auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch.