OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.10.2005
8 WF 140/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ; BGB § 1578 ; SGB XII § 28 Abs. 1, XII § 27 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2006, 499
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 340/03

PKH: Altersvorsorgeunterhalt ist kein Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 8 WF 140/05

DRsp Nr. 2006/21419

PKH: Altersvorsorgeunterhalt ist kein Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO

»1. Altersvorsorgeunterhalt ist zweckgebunden und steht jedenfalls dann für den allgemeinen Lebensunterhalt nicht zur Verfügung, wenn er zweckentsprechend verwendet wird. Er ist daher kein Einkommen im Sinn des § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO. Andererseits ist auch die Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts nicht vom Einkommen abzusetzen. 2. Die üblichen Aufwendungen für den Kindergarten gehören zu den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs, die durch Unterhalt und Freibeträge abgedeckt sind, wenn Kindesunterhalt gezahlt wird, der den monatlichen Regelsatz in der Sozialhilfe für das Kind erreicht oder übersteigt.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ; BGB § 1578 ; SGB XII § 28 Abs. 1, XII § 27 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.