OLG Köln - Beschluß vom 04.01.2000
14 WF 195/99
Normen:
ZPO § 118 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1094
OLGReport-Köln 2000, 212
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 13.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 482/98

PKH-Antrag beschränkt auf einen Vergleichsabschluß zulässig

OLG Köln, Beschluß vom 04.01.2000 - Aktenzeichen 14 WF 195/99

DRsp Nr. 2000/3482

PKH-Antrag beschränkt auf einen Vergleichsabschluß zulässig

1. Im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren kann auf den Vergleichsabschluß beschränkte Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.2. Eine Partei, die weitergehend Prozeßkostenhilfe für das gesamte PKH-Verfahren erhalten will, muß das besonders beantragen bzw. auf einer Entscheidung über ihren Antrag mit Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens bestehen.

Normenkette:

ZPO § 118 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat Erhöhung des Unterhalts für ihre beiden minderjährigen Kinder M. und S. geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat einen Termin im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren am 13.01.1999 bestimmt.

In diesem Termin ist ein Prozeßvergleich geschlossen worden. Das Amtsgericht hat der Klägerin unter Beiordnung ihres Anwalts ohne Ratenanordnung "Prozeßkostenhilfe bewilligt für den im folgenden abzuschließenden Vergleich".

Der Kostenbeamte hat den Anwälten der Klägerin zunächst auch Prozeß- und Verhandlungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer (= 904,80 DM) aus der Landeskasse angewiesen. Mit Schreiben vom 08.11.1999 hat er diesen Betrag zurückverlangt, da Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleichsabschluß gewährt worden sei.