I. Die Klägerin hat Erhöhung des Unterhalts für ihre beiden minderjährigen Kinder M. und S. geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat einen Termin im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren am 13.01.1999 bestimmt.
In diesem Termin ist ein Prozeßvergleich geschlossen worden. Das Amtsgericht hat der Klägerin unter Beiordnung ihres Anwalts ohne Ratenanordnung "Prozeßkostenhilfe bewilligt für den im folgenden abzuschließenden Vergleich".
Der Kostenbeamte hat den Anwälten der Klägerin zunächst auch Prozeß- und Verhandlungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer (= 904,80 DM) aus der Landeskasse angewiesen. Mit Schreiben vom 08.11.1999 hat er diesen Betrag zurückverlangt, da Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleichsabschluß gewährt worden sei.
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