OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2007
10 WF 183/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 164/06

PKH-Aufhebungsverfahren wegen Zahlungsrückstand - Abänderungsantrag des Bedürftigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 10 WF 183/07

DRsp Nr. 2007/15161

PKH-Aufhebungsverfahren wegen Zahlungsrückstand - Abänderungsantrag des Bedürftigen

1. Ein Hinweis der Partei auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage kann als Abänderungsantrag gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu deuten sein. Dieser kann dem Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen eines 3-monatigen Zahlungsrückstandes jedoch nur entgegengehalten werden, wenn die Zahlungsverzögerung auf einer Einkommensverschlechterung des Bedürftigen beruht. 2. Die Partei kann mit den Zahlungen an die Staatskasse erst dann in Rückstand geraten, nachdem ihr mitgeteilt worden ist, auf welches Konto sie zu zahlen hat.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 124 Nr. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das als Einspruch bezeichnete Schreiben des Antragsgegners vom 26.6.2007 ist als sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts vom 21.6.2007 aufzufassen und als solche gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.