OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.08.2007
16 WF 139/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 70
OLGReport-Karlsruhe 2008, 356
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 68/07

PKH: Bausparraten als Kosten der Unterkunft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 16 WF 139/07

DRsp Nr. 2008/10654

PKH: Bausparraten als Kosten der Unterkunft

»Bausparraten können Kosten der Unterkunft darstellen, wenn die von der bedürftigern Partei für sich angeschaffte Unterkunft mit einem Vorausdarlehen finanziert ist, welches mit dem auf den Bausparvertrag anzusparenden Kapital und dem erwarteten Bauspardarlehen zurückbezahlt werden soll.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe bewilligt und ein einzusetzendes Einkommen von 537 EUR angenommen. Dies ergibt folgerichtig die festgesetzten Monatsraten von 225 EUR. Der Antragsgegner hält nur Monatsraten von 95 EUR für geboten.

Er macht geltend, dass er bereits mit Monatsraten von 30 EUR aus Anlass eines weiteren Rechtsstreits belastet sei. Das Amtsgericht hat hier folgerichtig darauf hingewiesen, dass auch bei einem einzusetzenden Einkommen von nur 507 EUR Monatsraten von 225 EUR zu zahlen sind.