OLG Rostock - Beschluss vom 30.11.2007
10 WF 204/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1673 ; BGB § 1675 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1090
OLGReport-Rostock 2008, 106
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 178/07

PKH bei Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge

OLG Rostock, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 10 WF 204/07

DRsp Nr. 2008/302

PKH bei Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge

»Prozeßkostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn die - lediglich deklaratorische - gerichtliche Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge begehrt wird.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 1673 ; BGB § 1675 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter für die im Rubrum genannten minderjährigen Kinder ruht und von ihm als Kindesvater allein ausgeübt wird. Die Kindesmutter liegt im Wachkoma. Das Gericht hat antragsgemäß durch Beschluss entschieden. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat es mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller hätte sich, anstatt einen Rechtsanwalt einzuschalten, direkt an das Amtsgericht und Jugendamt wenden können. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei daher nicht erforderlich.

Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wendet ein, Antragsteller seien die genannten minderjährigen Kinder. Daher sei die Mitwirkung eines Anwalts verfahrensfördernd und geboten.

II.