OLG Köln - Beschluß vom 11.04.1996
1 W 36/96
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 617
MDR 1997, 105
NJW-RR 1997, 636
OLGReport-Köln 1996, 171

PKH bei beweiserheblichem Vorbringen

OLG Köln, Beschluß vom 11.04.1996 - Aktenzeichen 1 W 36/96

DRsp Nr. 1996/30631

PKH bei beweiserheblichem Vorbringen

1. Sobald eine Beweisaufnahme zu einer Behauptung der Prozeßkostenhilfe benatragenden Partei oder des Prozeßgegners ernsthaft in Betracht kommt, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung- bzw. -verteidigung grundsätzlich hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies gilt unabhängig davon, wie wahrscheinlich die Beweisbarkeit der betreffenden Behauptung ist.2. Etwas anderes kann dann gelten, wenn nur eine Vernehmung des Prozeßgegners als Partei nach § 445 ZPO in Betracht kommt und eine eingehende Stellungnahme des Gegners, für deren Unrichtigkeit sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, zu Ungunsten des Antragstellers vorliegt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Begründung, mit der das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage verweigert hat, trägt die getroffene Entscheidung nach dem derzeitigen Sachstand nicht. Ob der in Aussicht genommenen Klage die Erfolgsaussicht fehlt, kann zur Zeit noch nicht abschließend beurteilt werden.