Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Begründung, mit der das Landgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage verweigert hat, trägt die getroffene Entscheidung nach dem derzeitigen Sachstand nicht. Ob der in Aussicht genommenen Klage die Erfolgsaussicht fehlt, kann zur Zeit noch nicht abschließend beurteilt werden.
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