OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.10.2007
9 WF 215/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 703
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 310/06

PKH-Bewilligung nach Vermögensverbrauch für allgemeine Lebenshaltung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2007 - Aktenzeichen 9 WF 215/07

DRsp Nr. 2007/22307

PKH-Bewilligung nach Vermögensverbrauch für allgemeine Lebenshaltung

Prozesskostenhilfe kann bei Vermögenslosigkeit verweigert werden, wenn der Antragsteller früher vorhandenes Vermögen schuldhaft vergeudet hat, obwohl der zu führende Prozess bereits absehbar war. Das ist nicht der Fall, wenn der Antragsteller den Verbrauch des Vermögens für die allgemeine Lebenshaltung nachweisen kann. Dabei braucht nicht jede Ausgabe genau beziffert und belegt werden, die Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ausreichend.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller seine Bedürftigkeit nachweist, § 114 ZPO. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens im Beschwerdeverfahren erbracht.