Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller seine Bedürftigkeit nachweist, § 114 ZPO. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens im Beschwerdeverfahren erbracht.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|