Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet und führt dazu, daß für die Zeit ab Eingang ihres Abänderungsantrages - praktisch ab dem Beginn des Jahres 1994 - die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe gemäß Anlage 1 zu § 114 ZPO - sog. PKH-Tabelle - ratenfrei bleibt.
Die Antragstellerin hat Veränderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen dargetan, welche die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß sie nunmehr nicht mehr in der Lage ist, auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen. Das Familiengericht ist mit der Begründung zum gegenteiligen Ergebnis gelangt, daß sie im Zuge der von ihr unstreitig begründeten eheähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann Versorgungsleistungen erbringe, für die sie ein Entgelt von ihrem Lebensgefährten zu beanspruchen habe mit der Folge, daß sie diese Einkünfte für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe einsetzen müsse.
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