OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.03.2007
10 WF 53/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 121 Abs. 4 ; BGB § 1626 Abs. 1 § 1627 ;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 91/06

PKH: Erfolgsaussichten - Keine Vermutung unrichtigen Sachvortrages bei unentschuldigtem Fehlen des Antragstellers im Anhörungstermin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 10 WF 53/07

DRsp Nr. 2007/6984

PKH: Erfolgsaussichten - Keine Vermutung unrichtigen Sachvortrages bei unentschuldigtem Fehlen des Antragstellers im Anhörungstermin

1. Erscheint der Antragsteller von Prozesskostenhilfe nicht zum Anhörungstermin und setzt das Gericht ein Ordnungsgeld fest, weil es die Gründe für das Nichterscheinen als nicht ausreichend ansieht, lässt sich dadurch im Prozesskostenhilfeverfahren nicht der Schluss ziehen, das Vorbringen des Antragstellers sei unrichtig. 2. Die Vorschrift des § 121 Abs. 4 ZPO ermöglicht grundsätzlich die Beiordnung eines Korrespondenzanwalts bzw. Verkehrsanwalts, die eines Terminsanwalts jedoch nur im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter. Ein Unterbevollmächtigter für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung kann jedoch nicht beigeordnet werden. 3. Ein rechtswidriger Entzug des Sorgerechts durch Mitnahme des Kindes ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters und Verlassen der gemeinsamen Ehewohnung liegt nicht vor, wenn der andere Ehepartner massiv bedroht und misshandelt wurde.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 121 Abs. 4 ; BGB § 1626 Abs. 1 § 1627 ;

Entscheidungsgründe: