OLG Köln - Beschluß vom 09.02.1996
16 W 8/96
Normen:
ZPO §§ 114, 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1289
OLGReport-Köln 1996, 243

PKH für Anerkenntnis im Abstammungsprozeß

OLG Köln, Beschluß vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 16 W 8/96

DRsp Nr. 1996/28931

PKH für "Anerkenntnis" im Abstammungsprozeß

Im Abstammungsprozeß kann dem Vater, der der Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes nicht entgegentreten, sondern den Antrag anerkennen will, nicht im Hinblick auf das beabsichtigte "Anerkenntnis" die Przeßkostenhilfe verweigert werden. Denn das Anerkenntnis ist imHinblick auf den im Abstammungsprozeß geltenden Amtsermittlungsgrundsatz ohne Bedeutung. Ein Rechtsanwalt ist ihm allerdings im Wege der Prozeßkostenhilfe nur beizuordnen, wenn zu erwarten ist, daß sich das Verfahren nicht einfach gestaltet, wenn insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens beabsichtigt ist.

Normenkette:

ZPO §§ 114, 115 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 1. Alt. ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung.