OLG Rostock - Beschluss vom 04.09.2007
11 WF 166/07
Normen:
RVG § 48 Abs. 3 ; BRAGO § 122 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 708
JurBüro 2008, 373
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 324/04

PKH für außergerichtlichen Vergleich in einer Ehesache

OLG Rostock, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 11 WF 166/07

DRsp Nr. 2008/10775

PKH für außergerichtlichen Vergleich in einer Ehesache

Eine in einer Ehesache für den ersten Rechtszug bewilligte Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung erstreckt sich unabhängig von einer ausdrücklichen Einbeziehung in den Bewilligungsbeschluss auch auf den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs über die in der genannten Vorschrift bezeichneten Gegenstände.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3 ; BRAGO § 122 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 18.10.2006 dessen Vergütungsanspruch aus der Staatskasse in dem Verfahren wegen Ehescheidung und Versorgungsausgleich auf 738,34 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der weiter in Ansatz gebrachten Gebühren bezüglich der Folgesache elterliche Sorge sowie für eine Scheidungsfolgenvereinbarung hat sie die Festsetzung abgelehnt.