I.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 18.10.2006 dessen Vergütungsanspruch aus der Staatskasse in dem Verfahren wegen Ehescheidung und Versorgungsausgleich auf 738,34 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der weiter in Ansatz gebrachten Gebühren bezüglich der Folgesache elterliche Sorge sowie für eine Scheidungsfolgenvereinbarung hat sie die Festsetzung abgelehnt.
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