OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.09.2007
6 WF 192/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 524
OLGReport-Zweibrücken 2008, 11
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Zweibrücken - 1 F 435/06 - 04.09.2007,

PKH: Keine generelle Pflicht zur Realisierung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung zur Prozesskostenfinanzierung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 6 WF 192/07

DRsp Nr. 2007/22780

PKH: Keine generelle Pflicht zur Realisierung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung zur Prozesskostenfinanzierung

»Die Realisierung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung zur Finanzierung von Prozesskosten kann vom Antragsteller von Prozesskostenhilfe nicht verlangt werden, wenn die Lebensversicherung der Alterssicherung dienen soll und mit der Vertragsauflösung erhebliche wirtschaftliche Nachteile verbunden sind. Das gilt zumindest, wenn durch die Auflösung die Altersversorgung erheblich erschwert würde.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde führt zu einem vorläufigen Erfolg. Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht unter Hinweis auf den Rückkaufswert der bestehenden Kapitallebensversicherung verweigert werden. Die Sache wird daher dem Amtsgericht - Familiengericht - zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen einer Bewilligung zurückgegeben.